Praxismarketing für Heilpraktiker ist immer anspruchsvoll.

Praxismarketing war selten so eine Herausforderung wie in diesem Auftrag:

Die Kundin, eine Heilpraktikerin, betreibt eine Praxis, die sich auf Gewichtsreduzierung spezialisiert hat. Neben der intensiven Betreuung der Patienten verwendet sie auch ein homöopathisches Mittel. Der Hersteller dieses Mittels und auch die Kundin selbst wurden vom Verein Sozialer Wettbewerb wegen mehrerer Presseartikel bereits abgemahnt und zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung aufgefordert.

Auf Anraten eines Anwalts hat sich die Kundin dieser Unterlassungserklärung unterworfen (zu übereilt, wie ich meine). Bei jeder Zuwiderhandlung wird nun eine Vertragsstrafe von mehr als € 5.000,- fällig. So weit, so normal. Interessante Fallvariante: Die Kundin ist Mitglied beim VSW geworden. Dies erinnert mich an das Motto: Wenn du deinen Feind nicht besiegen kannst, umarme ihn. Inwieweit die Umarmung den Feind davon abhält, die Vertragsstrafe geltend zu machen, bleibt abzuwarten. Aber natürlich werde ich mich bemühen, dass es nicht so weit kommt.

Verschärft wurde das alles durch den Umstand, dass die Kundin auf der Website des Mittel-Herstellers gelistet bleiben wollte. Verstöße des Mittel-Herstellers gegen die Unterlassungserklärung können ihr damit zugerechnet werden.

Im Marketing für Heilberufe sind abmahnsichere Texte am wichtigsten.

Unter Marketing für Heilberufe verstehe ich zum einen, eine schöne Homepage zu erstellen. Zum anderen bedeutet es, Werbetexte zu schreiben, mit denen die Kundin bei Google gut gefunden wird. Diese Texte dürfen aber weder gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen, noch gegen die bereits unterzeichnete Unterlassungserklärung. Die Anforderungen sind in diesem Fall also noch strenger als sonst.

Zunächst war streitig, ob der Eigenname des Mittel-Herstellers ebenfalls von der Unterlassungserklärung betroffen ist. Es ging also darum, ob die Kundin den Markennamen in ihrem Marketing für Heilberufe verwenden durfte. Hierzu habe ich von den Anwälten unterschiedliche Einschätzungen erhalten. Im Grunde hing alles an einem Doppelpunkt, dessen Bedeutung unklar war. Ich wollte lieber vorsichtig sein und den Text nicht auf den Eigennamen optimieren. Selten hatte ich so häufigen Kontakt mit Rechtsanwälten und habe so viele Urteile gewälzt. Ich war in diesem Fall wirklich froh über meine juristische Vorbildung!

Darf man mit dem Keyword „Abnehmen mit Homöopathie“ werben?

Ich stellte fest, dass Abnehmen mit Homöopathie ein erfreulich hohes Suchvolumen aufweist. Aber natürlich ist die Überschrift „Abnehmen mit Homöopathie“ fast schon eine Wirkaussage. In der H1 kann man das Problem zwar mit einem Fragezeichen lösen. Aber die Suchphrase im ersten Satz (wo sie wegen der Suchmaschinenoptimierung ebenfalls stehen sollte) schon wieder in Frage zu stellen, sieht nicht gut aus. Daher habe ich das zunächst gelassen.

Nach zahlreichen Besprechungen mit Dr. Anette Oberhauser bin ich zu der Kenntnis gelangt, dass man erwähnen darf, dass man mit Homöopathie arbeitet, wenn man nicht in Aussicht stellt, dass Homöopathie wirkt und wofür man einzelne Mittel anwendet.

In meinem Textentwurf musste es einerseits ums Abnehmen gehen, andererseits um Homöopathie. Zuerst habe ich Homöopathie ohne Zusammenhang mit Abnehmen erklärt. Dabei habe ich die Kritik an Homöopathie fast in jeden Absatz eingefügt, so dass der Besucher immer weiß, dass die herrschende Meinung der Homöopathie keine Wirkung zuspricht. Die Kritiker stehen fast besser und vernünftiger da als die Befürworter.

Dann habe ich die Betreuung beim Abnehmen erklärt, ohne die Homöopathie zu erwähnen. Nur in einem einzigen Absatz sehr weit unten äußere ich eine persönliche (!) Vermutung, dass Homöopathie vielleicht (!) doch den Stoffwechsel anregen könnte. Doch gleich im nächsten Absatz schwäche ich es wieder ab: „Doch auch wenn wir schon viele Menschen zu ihrem Wunschgewicht begleitet haben, können wir nicht nachweisen, dass es an dem homöopathischen Mittel lag, wenn unsere Kunden abgenommen haben.“

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 31.07.2008 ausgeführt: „Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den die Werbeangabe auf die angesprochenen Verkehrskreise macht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der herrschenden Auffassung abweichenden Therapieverfahren (z.B. Homöopathie) nicht nur der Fachwelt, sondern auch dem angesprochenen Verbraucher bekannt sind und dieser von einem zugelassenen Heilmittel gemäß seinem homöopathischen Therapieeinsatz nicht den gleichen Wirksamkeitsbeleg wie bei den allopathischen Arzneimittel erwartet (Doepner, HWG 2. Aufl. § 3 Rdn. 72).“

Und OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.08.2014 über eine homöopathische Abnehmkur entschieden: „Durch die Werbung werden der Behandlungsmethode der Antragsgegnerin Wirkungen beigelegt, die sie tatsächlich nicht hat und zugleich fälschlich der Eindruck erweckt, ein Erfolg könne durch die Behandlung mit Sicherheit erwartet werden. Im Rahmen ihrer Beurteilung ist die streitgegenständliche Werbung dabei in ihrer Gesamtheit und nicht lediglich reduziert auf die angegriffenen Sätze zu betrachten, denn ob eine Werbung irreführend ist, bestimmt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks auffasst.“

In einem langen Telefonat mit dem Anwalt des Mittel-Herstellers fand ich heraus, dass die Verwendung des Eigennamens wohl doch nicht von der Unterlassungserklärung umfasst ist. Ich hätte den Text also doch auf den Eigennamen optimieren können (6.000 Suchanfragen pro Monat!). Dann müsste ich allerdings den ganzen Teil über die Homöopathie herausnehmen, denn sonst ist in der Gesamtschau § 5 HWG verletzt. Der Mittel-Hersteller wird das Mittel demnächst umbenennen, um dieses Problem auszuräumen.

Dir ist das zu kompliziert? Es ist kompliziert – sogar der Anwalt des Mittel-Herstellers findet diese Situation schwierig. Alle Details habe ich dir jetzt noch nicht einmal zugemutet. In der Einführung sagte ich ja, dass dieser besondere Fall eine Herausforderung war. Und das ist auch der Grund, warum du dein Marketing ernstnehmen solltest, dass du nicht einen normalen Texter beauftragst oder deine Homepage gar selbst bauen sollst.

Kompliziert oder nicht – da die Kundin schließlich von ihrer Praxis leben muss, habe ich mich durchgebissen. Denn ich kenne keinen Kollegen, der texten kann, juristische Kenntnisse hat und Onpage-Suchmaschinenoptimierung beherrscht.

Als die Kundin den Text über Abnehmen mit Homöopathie dem VSW vorgelegt hat, fand er nichts zu beanstanden. Yeah! Gleichzeitig empfahl der VSW der Kundin dringend, sich von der Website des Mittel-Herstellers entfernen zu lassen, weil dieser immer noch mit Erfolgsgeschichten wirbt. Das hatte Frau Dr. Oberhauser ja auch empfohlen.

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Dies ist ein Blogartikel. Wenn du Heilpraktiker sind und eine Website brauchst, schaue gerne meine Referenzen an oder nimm gleich Kontakt zu mir auf!