Die Impfpflicht für Heilpraktiker soll kommen, aber manche HeilpraktikerInnen möchten sich nicht impfen lassen.
Die neue Bundesregierung hat (Stand 17.01.2022) durch den § 20 a InfSG ab 15.03. eine Impfpflicht u.a. für Heilpraktiker eingeführt. HeilpraktikerInnen fallen unter § 20 a I 1 i InfSG: Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe.
Einige meiner KundInnen haben gefragt, was sie tun müssen, um die Impfpflicht zu vermeiden. Hierzu habe ich meine Kollegin, Frau Rechtsanwältin Dr. Oberhauser, befragt.
Entscheidend ist die Praxis: Wenn in der Praxis irgendjemand naturheilkundliche Tätigkeiten anbietet, gilt die Impfpflicht für alle Menschen, die die Praxisräumlichkeiten zu Arbeitszwecken betreten, also nicht nur für die Berufsträger, sondern z.B. auch für das Putzpersonal, SystemadministratorInnen, BuchhalterInnen. Um keiner Impfpflicht zu unterliegen, dürfen Sie also in der Praxis keine Leistungen anbieten, für die man einen HP-Schein braucht.
Sie haben weiterhin also eine Heilpraktikererlaubnis auf dem Papier, aber diese liegt in der Schublade, und Sie machen nichts damit. Als Vergleich nannte Frau Dr. Oberhauser einen Rechtsanwalt, der eine Zulassung hat und formal bei der Kammer gemeldet ist, aber nie Mandate akquiriert.
Dies müssen Sie tun, wenn Sie (vorübergehend) keine Praxis sonstiger humanmedizinischer Heilberufe führen wollen:
- Ihre Leistungen unterliegen der Umsatzsteuerpflicht.
- Sie brauchen eine andere Buchhaltung (EÜR).
- Ab der Umstellung erbringen Sie reine Selbstzahlerleistungen. Ihre KundInnen können die Rechnungen nicht mehr bei ihrer Krankenversicherung einreichen. Dies müssen Sie ihnen erklären.
- Ihre PatientInnen heißen dann KundInnen.
- Nichtheilkundliche Methoden müssen Sie sorgfältig beherrschen und dürfen diese nicht nur pro forma anwenden.
- Sie dürfen nicht einfach so weiterarbeiten wie bisher (und die Dienstleistung etwa nur anders nennen), weil Sie unter den Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr daraufhin kontrolliert werden können, ob Sie Heilkunde ausüben oder nicht. Menschen können Sie auch anzeigen. Das bedeutet, vielleicht erhalten Sie Besuch von den Polizei- und Ordnungsbehörden.
Sie sollten Ihre HP-Zulassung behalten.
Frau Dr. Oberhauser empfiehlt, die Zulassung nicht in einem formalen Akt zurück zu geben, falls man den HP-Schein irgendwann mal wieder braucht oder doch nicht mehr geimpft sein muss. Es genügt, wenn Sie auf Ihrer Website kenntlich machen, dass die Praxis ruht.
Sie schließen den Ort “Praxis” und eröffnen das “Unternehmen”.
Ihre Stellung ist wie die einer Heilerin oder eines Gesundheitscoaches.
Sie dürfen ohne HP-Schein Tätigkeiten in Ihrem Unternehmens-Räumlichkeiten ausüben, die auch ein/e (Geist-)HeilerIn, Coach, ErnährungsberaterIn, KosmetikerIn oder EntspannungspädagogIn ohne HP-Schein anbieten kann: Ernährungsberatung, Energiearbeit, Yoga, Entspannungsmassagen (wie man sie in einem Wellness-Hotel bekommt), kosmetische Behandlungen, Coaching-Gespräche, Selbsterfahrungsangebote etc. Das heißt aber auch, dass Sie dann keine Menschen mit Krankheitswert mehr behandeln dürfen – zumindest nicht in Bezug auf diesen Krankheitswert.
Kann man nicht einfach telefonisch arbeiten?
Ein großer Streitpunkt ist, ob die naturheilkundliche Tätigkeit an der physischen Praxis hängt. Die Frage ist hierbei, wie man den Praxis-Begriff interpretiert. Wörtlich heißt es im Gesetz: “Ein [Impf-]Nachweis ist zu führen, wenn man in Einrichtungen und Unternehmen tätig ist.” Dann wird im Gesetz die Einrichtung aufgezählt und nicht die Art der Tätigkeit. Dies bedeutet, auch wenn man sich ganz alleine in der Praxis aufhält und mit Kunden nur telefonisch arbeitet, befindet man sich in der Einrichtung. Um den Rechtszweck der Norm zu erfüllen, nämlich auf Ungeimpfte möglichst viel Druck auszuüben, wird diese Vorschrift sicherlich weit ausgelegt, d.h. man muss von der unvorteilhaftesten Interpretationsmöglichkeit ausgehen.
Der einzige Ausweg wäre, dass Sie per Zoom oder Telefon Beratungen z.B. zu Hause aus durchführen. Dies gilt aber nur, wenn Sie Ihre Praxis nicht ohnehin in Ihren Wohnräumlichkeiten betrieben, sondern hierfür Gewerberäume angemietet haben.
Muss das Logo angepasst werden?
Frau Dr. Oberhauser sagt dazu: “Es muss nicht angepasst werden, aber es wäre glaubwürdiger, wenn man es ändert.” Damit würde man zeigen, dass man sein Unternehmen komplett umgestellt hat.
Muss ich im Profil Änderungen vornehmen?
Sie dürfen Ihre Ausbildungen weiterhin nennen, schreiben aber oben hin, dass die naturheilkundlichen Angebote derzeit nicht angeboten werden.
Was muss im Impressum geändert werden, um die Impfpflicht für Heilpraktiker zu vermeiden?
Am wichtigsten ist, dass Sie ganz oben schreiben “Die Praxistätigkeit mit naturheilkundlichen Angeboten ruht.”
Bei den berufsrechtlichen Regelungen schreiben Sie, dass die Heilpraktikererlaubnis noch besteht, allerdings nur formal und ohne hieran Angebote zu knüpfen.
Die Berufshaftplichtversicherung läuft weiter, denn Coaching-Angebote müssen ja auch haftpflichtversichert werden. Der Rest kann bleiben.
Falls Sie weitere Fragen hierzu haben, wenden Sie sich am besten direkt an Frau Dr. Oberhauser. Die Wartezeit auf einen Telefontermin beträgt ungefähr 2 Wochen.
Vielen Dank für die Infos- das mit dem telefonieren in Wohnräumen ist mir noch unklar- wenn ich also nun Praxisräume habe darf ich dort nicht ungeimpft telefonieren- wenn ich dann aber von zu Hause aus Zoome etc. auch therapeutische Anweisungen etc…dann darf ich das ?
Vielen Dank- für die Recherche- wir müssen jetzt alle zusammenhalten.
Wie gesagt, diesbezüglich besteht Streit.