Planst du einen Onlinekurs?
Wenn du einen Onlinekurs planst oder schon verkaufst, hast du vielleicht auch schon mal von der ZfU und dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) gehört.
Worum geht’s beim FernUSG?
Das FernUSG will in erster Linie Verbraucher schützen (aber das ist mittlerweile umstritten!), wenn sie für Kurse zahlen, die sie überwiegend online absolvieren. Es legt Regeln dafür fest, wie solche Kurse gestaltet sein müssen, damit sie rechtlich sicher sind. Für dich als Unternehmer heißt das: Wenn du Kurse anbietest, die unter das FernUSG fallen, brauchst du in vielen Fällen eine staatliche Zulassung. Ohne diese Zulassung riskierst du, dass deine Verträge nichtig sind – also rechtlich ungültig.
Teilnehmer können in solchen Fällen ihr Geld zurückfordern, selbst wenn sie den Kurs bereits genutzt haben.
Welche Kurse fallen unter das FernUSG?
Das Gesetz greift, wenn diese drei Bedingungen erfüllt sind:
- Der Kurs kostet Geld.
- Der Veranstalter und die Teilnehmer sind räumlich getrennt: Es geht um Kurse, die online stattfinden – also keine Präsenzveranstaltungen.
- Der Veranstalter kontrolliert den Lernerfolg z.B. durch Tests, Aufgaben oder Feedback, um sicherzustellen, dass die Teilnehmer Fortschritte machen.
Wenn das alles zutrifft, braucht man in der Regel eine Zulassung von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
Was passiert, wenn du keine Zulassung hast, obwohl du eine gebraucht hättest?
- Ohne Zulassung sind deine Verträge mit den Teilnehmern nichtig. Das bedeutet, deine Kunden können bereits gezahltes Geld zurückfordern – sogar dann, wenn sie den Kurs vollständig durchlaufen haben.
- Du kannst auf deinen Einnahmen sitzen bleiben und stehst möglicherweise auch rechtlich auf wackligen Beinen.
Wie kannst du das FernUSG umgehen?
- Dein Kurs dient vorrangig der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung. Aber das ist nicht so wichtig wie die folgenden beiden Kriterien:
- Dein Kurs hat einen Live-Anteil (Videokonferenzen) von mehr als 50 % und du zeichnest diese nicht auf. Live bedeutet nämlich, dass die Lerneinheiten wirklich nur zu festgelegten Zeiten zugänglich sind.
- Du bietest keine Lernerfolgskontrolle.
Die Rechtsprechung ist leider uneinheitlich.
Der BGH hatte 2009 entschieden, das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolges sei weit auszulegen. Der BGH sah die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften als nicht mehr hinreichend an, da sie nicht die besondere Situation eines Fernunterrichtsinteressenten berücksichtigten, der Schwierigkeiten haben werde, seine eigenen Fähigkeiten, die Qualität des angebotenen Fernlehrgangs und dessen Eignung für seine Bedürfnisse einzuschätzen.
Daher sei eine Überwachung des Lernerfolges nach § 1 I Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten erhalte. Lediglich der reine Selbstlernkurs fällt nicht unter das FernUSG. Wer also zusätzlich zur Wissensvermittlung auch Q&A Calls, WhatsApp-Support oder ähnliches anbietet, ermögliche eine „individuelle Lernerfolgskontrolle“.
Vor diesem Hintergrund dürftest du praktisch keinerlei Feedback anbieten, um das FernUSG zu vermeiden.
Seitdem hat sich in der Rechtsprechung aber viel getan. Und die Entscheidungen sind uneinheitlich. Manche Oberlandesgerichte vertreten, das FernUSG sei auf B2B-Verträge gar nicht anwendbar, andere sind der Auffassung, es sei sehr wohl auf B2B anwendbar.
Auch in Bezug auf die Anforderungen an eine Lernerfolgskontrolle urteilen die Gerichte unterschiedlich. Das OLG Schleswig urteilte z.B., nicht jede Interaktion zwischen Dozent und Teilnehmer sei eine Lernerfolgskontrolle.
Es bleibt zu hoffen, dass ein solches Verfahren vor dem BGH landet, damit dieser etwas Klarheit bringt.
Wenn du planst, einen Onlinekurs auf die Schiene zu bringen, vereinbare einen Termin mit mir und wir schauen gemeinsam, wie du den Kurs designen musst, um das FernUSG zu vermeiden.
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