Werbung für Heilpraktiker – welche Kriterien sollte sie erfüllen?
Werbung für Heilpraktiker sollte seriös und professionell aussehen, denn die Tätigkeit des Heilpraktikers wird in Presse und Fernsehen immer wieder in Misskredit gebracht. Hinzu kommt, dass der Gesundheitsminister Pläne hat, den Beruf des Heilpraktikers abzuschaffen. Vor diesem Hintergrund tun Heilpraktiker gut daran, ihre Werbung so überzeugend und kompetent wie möglich zu gestalten.
Ein professionell erstelltes Logo z.B. hilft in der Werbung für Heilpraktiker, ein einheitliches Gesamtbild zu erzeugen.
Idealerweise wirkt sich das Logo auf die Gestaltung deiner gesamten Medien aus: Homepage, Flyer, Visitenkarten, Rezeptblock, Rollup, Anzeigen usw. Ein Logo für einen Heilpraktiker besteht normalerweise aus Schrift (z.B. Ihr Name + Heilpraktiker oder Naturheilpraxis) und einem Symbol. Nur große Firmen wie z.B. Nike oder Mercedes können auf die Wortmarke verzichten.
Der Wiedererkennungseffekt eines Logos entsteht dadurch, dass man z.B. eine besondere Schriftart verwendet und diese in einer besonderen Farbe setzt. Eine sog. „Brotschrift“ (z.B. Arial, Verdana, Calibri oder Assistent) eignet sich für ein Logo nicht, weil diese Schriftarten zu wenig eigenen Charakter haben. Die gewählte Schriftart, eventuell das Symbol (die Bildmarke) und die Farbwahl sollten deine Unternehmenspersönlichkeit als Heilpraktikerin so abbilden, dass du dich auf Dauer mit ihr anfreunden kannst. Denn es ist empfehlenswert, das Logo für eine längere Zeit unverändert zu behalten, damit der Markt sich daran gewöhnt und mit ihm die Werte verbindet, die du verkörpern willst.
Werbung für Heilpraktiker – deine Website sollte keine Wirkaussagen enthalten.
Wenn man auf seiner Website als Heilpraktiker Werbung für seine Methoden macht und gleichzeitig Suchmaschinenoptimierung anwendet, taucht man weiter oben in Google auf – und auch der Abmahnverein findet einen dann. Daher solltest du darauf achten, abmahnsichere Texte für deine Werbung als Heilpraktiker zu verwenden. Die Texte sollten frei von Heilversprechen sein, von Wirkaussagen und von Werbung mit Verunsicherung. Aber eine Wirkaussage ist unglaublich schnell gemacht. Denn ein Heilpraktiker, der die Wirkung seiner Methode in vielen Fällen erlebt hat, möchte diese Wirkung natürlich auch beschreiben. Er will Menschen helfen, gesund zu werden, und er möchte seine nützliche Arbeit demzufolge im besten Licht darstellen.
Die meisten Homepages von Heilpraktikern strotzen vor Wirkaussagen.
„Warum soll man überhaupt Werbung für Heilpraktiker machen, wenn man nicht sagen darf, was eine Methode kann?“ Diese frustrierte Frage stellen sich viele Heilpraktiker. Und es fällt unglaublich schwer, sich von einer Methode soweit zu distanzieren, dass sie keine abmahnfähigen Wirkaussagen mehr enthält. Kann-Formulierungen genügen leider nicht, um die Abmahnvereine zu besänftigen.
In der Werbung für Heilpraktiker kommt es auf den Empfängerhorizont an.
Kann-Formulierungen versteht der unbedarfte Dritten meist nicht als eventuelle Möglichkeit, die nur vielleicht eintritt, sondern als Fähigkeit der Methode: Sie ist in der Lage dazu. Wenn da steht „Die Methode kann den Kreislauf anregen“, dann versteht der Patient nicht, dass eventuell manchmal in Einzelfällen der Kreislauf angeregt wird. Er versteht, dass die Methode das zuverlässig immer tut.
Dies ist nur deshalb in den meisten Fällen unschädlich, weil der bekannteste Abmahnverein, der Verband sozialer Wettbewerb, diese Homepages noch nicht gefunden hat. Weil diese Websites über keine Suchmaschinenoptimierung verfügen. Aber dadurch werden sie leider auch von Patienten nur selten gefunden.
Was ist eigentlich Werben mit Verunsicherung?
Wirkaussagen kann man als in der Werbung für Heilpraktiker vielleicht gerade noch ohne Hilfe eines Texters vermeiden. Werbung mit Verunsicherung ist hingegen viel schwerer zu greifen. Was das bedeutet, wird in § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geregelt:
„Werden Waren als für die Gesundheit förderlich oder unentbehrlich angepriesen, so ist ein großer Teil des Publikums geneigt, solchen Angaben wegen seines hochgradigen Interesses an der Erhaltung der Gesundheit blindlings zu vertrauen, sei es aus Angst oder übertriebener Vorsicht, aus Gläubigkeit oder verzweifelter Hoffnung. Für die Zulässigkeit einer solchen, die Kaufentscheidung beeinflussenden Werbung gelten wegen der besonderen Schutzwürdigkeit der menschlichen Gesundheit strenge Maßstäbe.“ (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 UWG Rd-Nr. 178)
Die Rechtsprechung betrachtet es bereits als Werbung mit Verunsicherung, wenn man für eine Methode mehr als drei Indikationen nennt. Als verunsichernd wird auch angesehen, wenn man z.B. von Meridianen schreibt, die blockiert werden können, so dass Krankheiten entstehen. Der unbedarfte Leser weiß jedoch nicht einmal, ob Meridiane überhaupt existieren. Und bei der Darmsanierung wird es besonders heikel. Das Wort selbst ist abmahngefährdet, weil es impliziert, dass man den Darm sanieren müsse.
Disclaimer helfen auch nicht.
Viele Heilpraktiker meinen, sich damit zu retten, indem sie ihre Methode erst beschreiben und deren Wirksamkeit dann in einem Disclaimer zurücknehmen. Das ist so, als gehen Sie in ein Kaufhaus und stecken sich zwei teure Lippenstifte in die Hosentasche, tragen aber ein T-Shirt mit der Aufschrift „Falls sich in meinem Besitz Gegenstände aus diesem Geschäft befinden, die ich nicht bezahlt habe, so habe ich keine Zueignungsabsicht.“ Dass Gerichte nicht blöd sind und diesen Trick nicht durchgehen lassen, lies in diesem Artikel.
Werbewirksamkeit und Abmahnsicherheit bilden zwei entgegengesetzte Pole auf einem Regler. Du musst selbst entscheiden, wie viel Risiko du aushalten kannst. Wenn du lieber auf Nummer Sicher gehst, wende dich gerne an mich oder einen Fachanwalt für Medizinrecht.
Auch bei den Werbefotos muss man auf der Hut sein.
Der VSW hat auch schon wegen Fotos abgemahnt, allerdings nur im Zusammenhang mit Texten. Meiner Anwältin ist kein Fall bekannt, wo eine Homepage nur wegen der Fotos abgemahnt worden wäre.
Fotos dürfen einen dekorativen Charakter haben, aber keinen illustrierenden. Wenn das Foto einen Patienten bei einer manuellen Behandlung abbildet, sollte man nur die Hände des Heilpraktikers am Körper des Patienten sehen können. Verfahren mit Gegenständen sollten sicherheitshalber mit Stillleben gezeigt werden: Schröpfgläser auf einem Tisch, Akupunkturnadeln auf einem Teller, Blutegel in einem Glas mit Wasser, technische Gerätschaften auf einem Regal.
Auch Fotos dürfen keine Angst auslösen. Für blutige Verfahren verwende ich Illustrationen, die wie aus einem Elektronenmikroskop aussehen: Da riesengroße Blutkörperchen wie umher schwebende Kekse anmuten, lösen sie in dieser Vergrößerung keine Angst mehr aus. Für die Darmsanierung verwende ich z.B. Fotos vom Antelope Canyon.
„Wie beachte ich die DSGVO auf meiner Homepage?“
Mit der DSGVO gibt es jetzt noch eine weitere Möglichkeit, abgemahnt zu werden. Die Datenschutzerklärung hat früher ein Schattendasein gefristet. Jetzt ist sie eine wichtige Unterseite deiner Website, die du ernstnehmen solltest.
Nutze hierfür am besten den Datenschutzgenerator von erecht24.de, damit du auf der sicheren Seite bist. Dort musst du viele Fragen zu Gegebenheiten deiner Website beantworten, und wenn du manche davon bejahst, erhältst du Warnungen. Einige Dienste, die auch von Heilpraktikern gerne genutzt werden, z.B. Google Maps, Google Analytics, Youtube und Vimeo (falls Sie Filme veröffentlichen) sowie Drittanbieter für den Newsletter-Versand setzen nämlich Cookies und erheben so Daten der Besucher.
Wenn man solche Dienste nutzt, muss man dem Besucher der Website die Möglichkeit geben, die Nutzung abzuschalten, noch bevor sich die Seite auf seinem Gerät vollständig aufgebaut hat. Du hast sicher selbst schon erlebt, dass du beim Aufrufen einer Seite ankreuzen mussten, ob du alle Cookies erlauben oder einige abschalten willst. Der Einbau eines solchen Plugins ist recht komplex. Auch in einfachen Fällen dauert das zwei Stunden, denn alle genutzten Funktionen müssen über das Plugin geleitet werden.
Vertraue dem Profi!
Als Rechtsanwältin, die seit 2007 Werbung für Heilpraktiker gestaltet, navigiere ich dich mit Sachverstand und Intuition durch alle Widrigkeiten zu einer rechtssicheren Website. Zum Abschluss des Prozesses bespreche ich viele Texte zusätzlich mit meiner Kollegin, Rechtsanwältin Dr. Anette Oberhauser.
Schaue meine letzten fertigen Projekte an, damit du einen Eindruck bekommst:
Birgit Suritsch, Heilpraktikerin (Hamburg)
2024 Birgit Suritsch, Heilpraktikerin [...]
Brunhilde Omar, Feldenkrais-Lehrerin (Hohenroda)
2024 Brunhilde Omar, Feldenkrais-Lehrerin [...]
Elisabeth von Wedel, Heilpraktikerin (Jever/Oldenburg)
Elisabeth von Wedel, Heilpraktikerin (Jever/Oldenburg) [...]
Jutta Stinzing, Gesundheitspraktikerin und Naturpädagogin (Krayenberggemeinde)
Jutta Stinzing, Gesundheitspraktikerin und [...]
Kann man sich nur eine Homepage machen lassen, wenn man Heilpraktiker ist oder ist das ein Angebot, das sich theoretisch an alle richtet?
Nein, natürlich baue ich auch Websites für andere Branchen.
Freundliche Grüße
Michaela Albrecht