Disclaimer und Patientenhinweise bei Heilpraktikern

Von der Sinnlosigkeit von Disclaimern und „wichtigen Patientenhinweisen“

Im November 2014 erging am Landgericht Karlsruhe ein Urteil gegen eine osteopathische Praxis, in dem ausführlich zur Nutzlosigkeit von Disclaimern bzw. „Aufklärungshinweisen“ Stellung genommen wurde. Ich habe das Urteil in einem anderen Artikel bereits besprochen, möchte aber den Teil, der sich mit diesen Disclaimern beschäftigt, besonders hervorheben, weil so viele Heilpraktiker und Therapeuten sich irrigerweise in Sicherheit wähnen.

Die abgemahnte Praxis hatte folgenden Passus in ihrer Website stehen:

„Aus rechtlichen Gründen wird darauf hingewiesen, dass in der Benennung der beispielhaft aufgeführten Anwendungsgebiete selbstverständlich kein Heilversprechen oder die Garantie einer Linderung oder Verbesserung der aufgeführten Krankheitszustände liegen kann. Die Anwendungsgebiete beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen in der hier vorgestellten Therapierichtung (Osteopathie) selbst. Nicht für jeden Bereich besteht eine relevante Anzahl von gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, d.h. evidenzbasierten Studien, die die Wirkung bzw. therapeutische Wirksamkeit belegen.”

Zu diesem Disclaimer trug der VSW vor, dieser “Aufklärungshinweis” sei nicht in der Lage, die von der Werbung ausgehende Irreführungsgefahr zu beseitigen. Der Hinweis sei floskelhaft und schon vom Ansatz her darauf angelegt, sich der berechtigten Inanspruchnahme durch Wettbewerber oder Verbände zu entziehen. Der Hinweis werde vom angesprochenen Verkehr als bloßer rechtlicher Pflichtsatz verstanden, als eine Art Förmelei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beklagten den Hinweistext mit der Formel “Aus rechtlichen Gründen” einleiteten, aus der sich eine klare inhaltliche Distanzierung entnehmen lasse. Bei nüchterner Betrachtung lese sich die Formulierung auch so, dass die Beklagten erklärten, die Wirksamkeit könne nicht für jeden Einzelfall garantiert werden, sei aber regelmäßig gegeben.

Das Gericht folgte dieser Auffassung. Der unterhalb der vorgenannten Werbeaussagen aufgeführte fettgedruckte Hinweis sei nicht geeignet, die durch die Werbeaussagen hervorgerufene Irreführung zu beseitigen. Im Gegenteil trage dieser Hinweis weiter zur Irreführung bei: Der erste Satz dieses Hinweises betone nach der Einleitung “Aus rechtlichen Gründen…” eine jedem vernünftigen Verbraucher ohnehin bekannte Selbstverständlichkeit, dass nämlich mit der Benennung der Anwendungsgebiete kein Heilversprechen verbunden sei. Ein relevanter Teil der Verbraucher werde den restlichen Teil des Hinweisabsatzes nach einem solchen Satz schon nicht mehr zur Kenntnis nehmen. Der darauf folgende Satz, wonach die Anwendungsgebiete auf Erkenntnissen und Erfahrungen in der hier vorgestellten Therapierichtung (Osteopathie) selbst beruhten, besage nichts darüber, dass die Wirkungen fachlich umstritten, jedenfalls nicht hinreichend nachgewiesen seien. Auf eine Gegenmeinung werde damit nicht hingewiesen.

Man kann nicht oben etwas behaupten und es unten formelhaft wieder aufheben.

Dies habe ich vielen Heilpraktikern auch schon so erklärt. Du setzt den Disclaimer ja hin, weil du dir davon erhoffst, oben richtig krachende Wirkaussagen reinbuttern zu können – die du dann brav unten wieder zurücknimmst. Aber natürlich hoffst du ja, dass niemand den Disclaimer liest. Und das Gericht weiß das natürlich auch.

Und wenn du dich obendrein auch noch deutlich vom Inhalt deines Disclaimers distanziert, indem du schreibst, dass du aus rechtlichen Gründen dazu gezwungen seiest, die Wirkung zurückzunehmen, machst du es eher noch schlimmer. Der Subtext eines solchen Disclaimers ist ja: „Ich finde meine Methode eigentlich toll und sie wirkt hervorragend, aber ich darf das ja nicht sagen, deshalb schreibe ich jetzt zähneknirschend diesen blöden Hinweis!“ Entweder liest der Besucher den Disclaimer gar nicht, oder er weiß auch, dass er nichts bedeutet.

Die entgegen gesetzten Meinungen zu deiner Methode (z.B. Homöopathie) müssen an prominenter (!) Stelle ehrlich (!) dargestellt werden, damit der Besucher sich einen objektiven Eindruck von der Heilmethode machen kann.

„Was darf ich sagen, ohne abgemahnt zu werden?“

Du möchtest wissen, was du als Heilpraktikerin, Heilerin oder Coach tun bzw. schreiben darfst, damit du keine Post vom Abmahnverein oder gar eine Strafanzeige bekommst?

Hierfür habe ich dir eine Liste mit zehn Dos & Don’ts zusammengestellt und ein Praxisbeispiel angehängt.

Klick‘ auf das Bild, um mehr zu erfahren:

Dos & Donts