Warum es so anspruchsvoll ist, für Heilpraktiker zu texten, die Osteopathie anbieten

Osteopathie Urteil: Im November 2014 erging am Landgericht Karlsruhe ein Urteil gegen eine osteopathische Praxis, welches zeigt, wie Osteopathie in der Rechtsprechung immer noch gesehen wird.
Die Praxis wurde höchstwahrscheinlich vom Verein Sozialer Wettbewerb verklagt, denn laut Urteil ist der Kläger

„(…) ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.“

Die Praxis darf gemäß Urteil nicht mehr mit folgenden Formulierungen werben:

  • „akute und chronische wirbelsäuleninduzierte Schmerzzustände“,
  • „Verklebungen und Vernarbungen innerer Organe mit reaktiver Bewegungseinschränkung und daraus resultierender Zirkulationsstörung“,
  • „Organabsenkung mit Belastung des Beckenbodens“,
  • „Inkontinenzen“,
  • „Unklare Kreuzbein- oder Steißbeinbeschwerden die in bildgebenden Verfahren unauffällig sind“,
  • mit den Anwendungsgebiet für Neugeborene und Säuglinge:
    „präventiv und kurativ nach geburtstraumatischen Zuständen“,
    „Schädelasymmetrien und einseitiger Entwicklungstendenz“,
    „Skolioseprophylaxe“

Ein Disclaimer ist nutzlos.

Zwar hatte die Praxis laut Urteilstext folgenden Passus in ihrer Website stehen:

„Aus rechtlichen Gründen wird darauf hingewiesen, dass in der Benennung der beispielhaft aufgeführten Anwendungsgebiete selbstverständlich kein Heilversprechen oder die Garantie einer Linderung oder Verbesserung der aufgeführten Krankheitszustände liegen kann. Die Anwendungsgebiete beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen in der hier vorgestellten Therapierichtung (Osteopathie) selbst. Nicht für jeden Bereich besteht eine relevante Anzahl von gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, d.h. evidenzbasierten Studien, die die Wirkung bzw. therapeutische Wirksamkeit belegen.“

Zu diesem Disclaimer trug der VSW vor, dieser „Aufklärungshinweis“ sei nicht in der Lage, die von der Werbung ausgehende Irreführungsgefahr zu beseitigen. Der Hinweis sei floskelhaft und schon vom Ansatz her darauf angelegt, sich der berechtigten Inanspruchnahme durch Wettbewerber oder Verbände zu entziehen. Der Hinweis werde vom angesprochenen Verkehr als bloßer rechtlicher Pflichtsatz verstanden, als eine Art Förmelei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beklagten den Hinweistext mit der Formel „Aus rechtlichen Gründen“ einleiteten, aus der sich eine klare inhaltliche Distanzierung entnehmen lasse. Bei nüchterner Betrachtung lese sich die Formulierung auch so, dass die Beklagten erklärten, die Wirksamkeit könne nicht für jeden Einzelfall garantiert werden, sei aber regelmäßig gegeben.

Das Gericht folgte dieser Auffassung: Der unterhalb der vorgenannten Werbeaussagen aufgeführte fettgedruckte Hinweis sei nicht geeignet, die durch die Werbeaussagen hervorgerufene Irreführung zu beseitigen. Im Gegenteil trage dieser Hinweis weiter zur Irreführung bei: Der erste Satz dieses Hinweises betone nach der Einleitung „Aus rechtlichen Gründen…“ eine jedem vernünftigen Verbraucher ohnehin bekannte Selbstverständlichkeit, dass nämlich mit der Benennung der Anwendungsgebiete kein Heilversprechen verbunden sei. Ein relevanter Teil der Verbraucher werde den restlichen Teil des Hinweisabsatzes nach einem solchen Satz schon nicht mehr zur Kenntnis nehmen. Der darauf folgende Satz, wonach die Anwendungsgebiete auf Erkenntnissen und Erfahrungen in der hier vorgestellten Therapierichtung (Osteopathie) selbst beruhten, besage nichts darüber, dass die Wirkungen fachlich umstritten, jedenfalls nicht hinreichend nachgewiesen seien. Auf eine Gegenmeinung werde damit nicht hingewiesen.

Dies habe ich vielen Heilpraktikern auch schon so erklärt. Man kann nicht oben etwas behaupten und es unten formelhaft wieder aufheben, und zwar besonders nicht, wenn man sich deutlich inhaltlich distanziert, indem man schreibt, dass man aus rechtlichen Gründen dazu gezwungen sei, die Wirkung zurückzunehmen. Das Bild, das mir dabei kommt, ist eine in der Kindheit von der Mutter erzwungene Entschuldigung beim Erzfeind, die wir zähneknirschend ausgesprochen haben, aber nicht so meinten. Der Streitstand muss an prominenter Stelle ehrlich dargestellt werden, damit der Besucher sich einen objektiven Eindruck von der Heilmethode machen kann. Ein Disclaimer nützt nie etwas.

Vorsicht vor Studien!

Die osteopathische Praxis hatte auf seiner Website Studien erwähnt und diese dem Gericht vorgelegt, teils in englischer Sprache, doch das Gericht erkannte sie mit unterschiedlichen Begründungen nicht an: Entweder betraf die Studie nicht die Behauptung, welche sie beweisen sollte, oder ein Teil der Studienergebnisse war nicht verwertbar, z.B. weil eine Kontrollgruppe fehlte, oder die Erfolge bei den Studienteilnehmern konnten nicht eindeutig der untersuchten Behandlung zugeschrieben werden. Das Gericht führte aus:

„Der letzte Satz des Absatzes, wonach nicht für jeden Bereich eine relevante Anzahl von gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, d.h. evidenzbasierte Studien, die die Wirkungen bzw. therapeutische Wirksamkeit belegen, besteht, ist unzutreffend. In Wirklichkeit besteht für kein einziges der genannten Anwendungsgebiete eine relevante Anzahl von gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen.“

Das Gericht führt weiter aus, dass nach § 5 I 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung dann irreführend sei, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware wie etwa Vorteile enthalte.
Gemäß § 3 HWG liege eine unzulässige irreführende Werbung insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln Wirkungen beigelegt würden, die sie nicht hätten. Es seien besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein könnten.

Die Werbung sei daher nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen würden, welche die werbliche Behauptung stützen könnten. Unzulässig sei es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen.
Der Werbende übernehme dadurch, dass er eine bestimmte Aussage treffe, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er im Streitfall auch beweisen müsse. Wenn er sich eine in der Fachwelt vertretene Meinung zu eigen mache, ohne einen erstzunehmenden Meinungsstreit in der Werbung zu erwähnen, führe er das Publikum über die fehlende hinreichende wissenschaftliche Absicherung irre.

Fazit:

Wenn du nicht abgemahnt werden willst, mach‘ dir folgende Situation klar:

Ein Text kann nicht gleichzeitig werbewirksam und abmahnsicher sein, ebenso wie Musik nicht laut und leise gleichzeitig sein kann.

Eine Methode ist im Allgemeinen erst dann wissenschaftlich nachgewiesen, wenn sie im Lancet publiziert wurde. Alles andere muss höchst vorsichtig betextet werden – außer, du liebst das Risiko!

„Was darf ich denn sagen?“

Du möchtest wissen, was du als Heilpraktikerin, Heilerin oder Coach tun bzw. schreiben darfst, damit du keine Post vom Abmahnverein oder gar eine Strafanzeige bekommst?

Hierfür habe ich dir eine Liste mit zehn Dos & Don’ts zusammengestellt und ein Praxisbeispiel angehängt.

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Dos & Donts