Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2008 ist es irreführend und daher unzulässig, sog. „Heilsteinen“ krankheitsvorbeugende oder krankheitslindernde Wirkung zuzumessen. Dies gelte auch dann, wenn auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen hingewiesen werde.

Es sei auch gleichgültig, ob mit konkreten Wirkungen geworben werde, oder ob den Steinen nur allgemein eine heilende Wirkung zugesprochen werde.

Auch der Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis für die krankheitsbezogene Wirkung der Steine kann die Haftung des werbenden Händlers nicht ausschließen. Denn ein solcher Hinweis würde den unrichtigen Eindruck erwecken, dass die beworbenen Steine die heilende Wirkung auslösen könnten und es nur an einem wissenschaftlichen Nachweis fehle.

Dies widerspreche jedoch in unvereinbarer Weise der unstreitigen (!) Tatsache, dass es noch nicht einmal Anhaltspunkte (!) für eine heilende Wirkung von „Heilsteinen“ gebe.

Ist das nicht krass, dass das Gericht es wirklich für unstreitig hält, dass Steine keine heilende Wirkung haben?

Und sogar wenn ein Händler einen wissenschaftlichen Nachweis über die Heilwirkung seiner Steine vorlegen könnte, sei nach dem Landgericht Gießen [also ein anderes Gericht] eine Irreführung nicht von vornherein ausgeschlossen, denn an eine wissenschaftliche Absicherung seien hohe Anforderungen zu stellen. Die Werbeangaben müssten gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, die durch klinisch pharmakologische Untersuchungen mit klinischen Tests und klinische Erprobung gewonnen wurden.