Um Synergetik-Therapie bei Kranken anzuwenden, muss man mindestens Heilpraktiker für Psychotherapie sein.

Am 22.06.2011 entschied der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs über die Strafsache einer Synergetik-Therapeutin, und ich nahm als Zuschauerin an der Verhandlung teil.

Die angeklagte Therapeutin (nachfolgend Angeklagte genannt) hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt eingelegt. In dem Urteil war sie wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden. In weiteren 20 Fällen war sie freigesprochen worden. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Der BGH verwarf die Revision. Die Synergetik-Therapeutin wurde verurteilt. Die für die Allgemeinheit relevanten Informationen dieses Prozesses habe ich fett markiert.

Bevor ich auf die Begründung eingehe, hier einige Informationen zum Sachverhalt:

Die 70jährige Angeklagte, die keine Heilpraktikerin ist, hatte in ihrer Wohnung Synergetik-Behandlungen durchgeführt: In der Synergetik-Therapie entwickeln die Klienten in Tiefenentspannung innere Bilder und sollen auf diese Weise unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte aufarbeiten. Die Methode  soll auch eine Selbstheilung von Krankheiten ermöglichen.

Die Angeklagte hatte ihre Arbeit auf ihrer Internetseite und ihrem Flyer u.a. Menschen angeboten, die unter Ängsten, Depressionen, Traumata und weiteren psychischen Problemen litten. Bei den Therapiesitzungen lagen die Klienten auf dem Rücken und wurden in einen tranceähnlichen Zustand geführt, indem sie Gedächtnisbilder und Gefühle erlebten. Die Angeklagte begleitete die Klienten dabei und ließ sich das Erlebte berichten. Während der von Affektzuständen begleiteten Behandlung (das heißt: die Klienten hatten einfach starke Emotionen) wurden die Klienten teilweise auch mit belastenden Erinnerungen konfrontiert. Eine Nachbesprechung zwischen der Angeklagten und ihren Klienten über das zuvor Erlebte fand im Einzelnen nicht statt.

Elf Klienten hatten die Angeklagte mit konkreten psychischen oder physischen Krankheiten bzw. Leiden aufgesucht. Obwohl durch die Behandlung bei keiner dieser Personen gesundheitliche Schäden verursacht wurden, sah das Landgericht Frankfurt die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung als wahrscheinlich an. In dem der BGH die Revision verwarf, anerkannte er also das Urteil des Landgerichts.

Die Haupverhandlung fand am 22.06.2011 vor dem 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs statt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beschäftigte sich in der Hauptverhandlung zum einen mit dem Thema, ob die Synergetik-Therapie eine Gesundheitsgefährdung darstellt (zumindest wenn der Profiler kein Heilpraktiker ist). Zum anderen ging es darum, ob die Angeklagte vorsätzlich gehandelt hatte.

Die relevante Vorschrift ist § 5 Heilpraktikergesetz. Sie lautet:

Wer ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Landgericht hatte vor allem darauf abgestellt, dass bei einige Klienten die Gefahr bestanden habe, dass sie durch die Behandlung eine Traumavertiefung oder einen sonstigen psychischen Rückschritt erleben könnten.

Hinweis am Rande: Die Auffassung des Landgerichts war dadurch zustande gekommen, dass zwei Sachverständige gehört wurden, welche die Synergetik-Methode zwar nicht kannten und nicht erlebt hatten, sie aber mit dem sog. „Katathymen Bilderleben“ verglichen. Und bei letzterem scheint es tatsächlich zu Dekompensationen gekommen zu sein.

Die Bundesanwältin (so nennt man Staatsanwälte beim BGH) führte aus, es komme darauf an, ob eine Behandlung der reinen Selbsterfahrung und Selbsterkenntnis diene oder als Heilbehandlung angewendet werde. Die Synergetik-Therapie sei jedoch eine psychotherapeutische Behandlung  und daher eine Heilbehandlung.

§ 5 Heilpraktikergesetz sei so zu verstehen, dass es genüge, wenn eine Heilbehandlung generell geeignet sei, eine Gesundheitsgefährdung herbeizuführen. Es genüge somit schon das Gefährdungspotenzial. Sinngemäß sagte sie weiter, wenn man alles erlauben würde, könnten ja Hinz & Kunz Heilbehandlungen anbieten, und damit wäre einer breiten Gesundheitsgefährdung Tür & Tor geöffnet, und dies würde schließlich dazu führen, dass das Vertrauen der Bevölkerung in Heilbehandlungen insgesamt sinken würde.

Die Bundesanwältin führte weiter aus, dass Kontraindikationen ständig auftreten könnten, auch ganz spontan, und sogar bei den Fällen, wegen denen die Angeklagte freigesprochen worden war.

Zum Thema Vorsatz sagte die Bundesanwältin, der Vorsatz der Angeklagten umfasse das Wissen um die fehlende Heilpraktiker-Erlaubnis, das Vorliegen der Krankheiten und die heftigen Gefühle der Klienten. Und dies reiche bereits aus. Der Vorsatz sei keinesfalls dadurch ausgeschlossen, dass niemand zu Schaden gekommen sei, und auch nicht dadurch, dass die Angeklagte nur helfen wollte.

Der Vorsitzende Richter bemerkte, dass die Bundesanwältin die gesamte Gefährdungsproblematik auf die Therapieform selbst verlagere und sie vollkommen von dem Klienten trenne. Er fragte: „Gibt es keinen nichtpsychogenen Fußpilz?“ Die Bundesanwältin antwortete: „Besonders Hautausschläge und Reizblase sind typischerweise psychosomatisch. Es besteht immer die Gefahr, eine schwere Krankheit nicht zu erkennen. Eine Wunderheilung hat zwar kein Gefährdungspotenzial, wenn man nur die Hand auflege, aber hier ist ein solches durchaus gegeben.“

Einer der Richter gab zu bedenken, dass die Angeklagte jedoch keinen Vorsatz in Bezug auf die Dekompensation gehabt haben könne, denn über diese Möglichkeit habe sie ja keine Kenntnis gehabt.

Als der Senat das Urteil verkündet hatte, führte der Vorsitzende aus, dass beide Seiten gute Argumente gebracht hätten. Es gehe also um eine Abgrenzung zwischen abstraktem, konkretem und potenziellem Gefährdungsdelikt nach § 5 Heilpraktikergesetz. Eine konkrete Gefahr sei nicht gegeben. Es handele sich hier um ein potenzielles Gefährdungsdelikt. Das Verhalten der Angeklagten beinhalte im Grundsatz eine erhebliche Gefährdung, die sich in bestimmten Situationen konkretisieren könne.

Tiefgehende Behandlungen können jederzeit schwer kontrollierbare Zustände hervorrufen. Das Urteil des Landgerichts – wenn der Klient eine Krankheit hat, liegt eine Gefährdung vor, wenn nicht, dann nicht – sei daher gut vertretbar. Da die Angeklagte keine Ausbildung habe (sprich: keinen HP-Schein), sei sie nicht in der Lage (und sie darf es ohnehin auch nicht!), eine zuverlässige Diagnose abzugeben, und sie sei auch nicht fähig, die potenzielle Gefährdung überhaupt einzuschätzen. Wenn also ein kranker Klient zu ihr komme, sei dessen Gesundheit potenziell gefährdet. Das könne man auch nicht auf psychische Krankheiten eingrenzen, sondern müsse es auf psychogene Krankheiten ausdehnen.

Man müsse diesen Fall insofern von der Wunderheiler-Entscheidung abgrenzen, als keine Gesundheitsgefährdung bestehe, wenn jemand nur die Hand auf die Brust lege, weil dann gar keine Heilbehandlung vorliege.

Kein Gefährdungsdelikt liegt hingegen vor, wenn jemand nur zur Selbsterfahrung eine Synergetik-Therapie macht.

Ich weise nochmals darauf hin, dass das Gericht (sowohl das Landgericht als auch der BGH) eigentlich über die abstrakte Gefährdung des katathymen Bilderlebens geurteilt hat und nicht über die Synergetik-Therapie. Denn die bestellten Sachverständigen hatten nur Kenntnis und Erfahrung vom katathymen Bilderleben – keiner von ihnen kennt eigentlich die Synergetik-Therapie. Das Gericht hat die Feststellungen über das katathyme Bilderleben einfach auf die Synergetik-Therapie übertragen. Das hilft dir jetzt vermutlich nicht, aber es zeigt einfach, wie Gerichte arbeiten.

Die Angeklagte wird vermutlich noch vor das Bundesverfassungsgericht gehen. Ich gehe nicht davon aus, dass sie große Erfolgschancen hat, denn sie kann sich ja nur auf Art. 12 GG berufen (Freiheit der Berufswahl) – und dem kann das Gericht entgegenhalten, dass sie ja einfach einen HP-Schein machen könnte.

Fazit für dich:

Das Urteil betrifft alle Menschen, die andere Menschen behandeln bzw. heilen wollen, obwohl sie nicht Heilpraktiker sind.
Du darfst keine Heilbehandlungen anbieten und musst dies in deinen Werbetexten sehr deutlich machen. Du darfst nur mit gesunden Menschen arbeiten, die ein Bewusstseinswachstum anstreben oder sich selbst besser kennenlernen wollen. Alle Kranken musst du zum Arzt oder Heilpraktiker schicken.