HEILPRAKTIKER UND DAS HEILMITTELWERBEGESETZ
Wie schreibt man abmahnsichere Werbetexte?
HEILPRAKTIKER UND DAS HEILMITTELWERBEGESETZ
Wie schreibt man abmahnsichere Werbetexte?
HEILPRAKTIKER UND DAS HEILMITTELWERBEGESETZ
Wie schreibt man abmahnsichere Werbetexte?
Heilpraktiker und das Heilmittelwerbegesetz – Was ist in der Werbung erlaubt?
Heilpraktiker dürfen werben, müssen aber wegen des Heilmittelwerbegesetzes beim Texten und den Fotos vorsichtig sein.
Heilpraktiker und das Heilmittelwerbegesetz – Was dürfen Sie schreiben?
- Sie dürfen Gutachten veröffentlichen, Zeugnisse, wissenschaftliche oder fachliche Veröffentlichungen sowie Hinweise darauf.
- Sie dürfen sich bei der Arbeit fotografieren lassen, sofern die Fotos nur dekorativ ist.
- Sie dürfen Fachbegriffe verwenden.
- Sie dürfen mit Veröffentlichungen werben, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln.
Folgendes dürfen Sie nur tun, wenn es nicht in „(…) irreführender Weise“ erfolgt:
- mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben von Kunden werben, so lange diese sehr allgemein gehalten sind und selbst keine Wirkaussage für bestimmte Mittel/Methoden enthalten.
- Sie dürfen Krankengeschichten veröffentlichen, sofern diese nicht zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten können.
- Sie dürfen Grafiken oder Fotos verwenden, auf denen Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten/ Schädigungen bzw. die Wirkung eines Arzneimittels zu sehen sind.
- Sie dürfen auf Fotos selbst abgebildet sein, aber dann darf man entweder nur Sie sehen oder nur den Patienten mit Ihren Händen.
Was ist eine Irreführung?
Eine Irreführung liegt nach § 3 HWG vor, wenn Behandlungen oder Präparaten eine Wirksamkeit beigelegt wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass man mit Sicherheit einen Erfolg erwarten kann.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Sie die Wirksamkeit selbst (!) mehrfach (!) beobachtet (!) haben, sondern darauf, ob die Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist. Im Gröning steht dazu: „Mit Angaben über bestimmte Wirkungen darf geworben werden, wenn die Wirkungen oder die therapeutische Wirksamkeit nachgewiesen sind.“ (Gröning, Kommentar zum HWG § 3 Rn. 12)
Die Frage, ob Werbung irreführend ist, wird durch “richterliche Rechtsfortbildung” geklärt.
Richterliche Rechtsfortbildung entsteht so: Jemand erstattet z.B. Anzeige, und das HWG oder das HeilpraktikerG sind betroffen (ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, die vor einem Strafgericht verhandelt wird), oder ein Mitbewerber bzw. ein Interessenverband klagt vor einem Zivilgericht auf Beseitigung bzw. auf Unterlassung. Im Zuge dieses Verfahrens spricht ein Richter ein Urteil. Je nach Bedeutung des Gerichts (Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht) ist die Entscheidung unterschiedlich wichtig. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) oder des Bundesverfassungsgerichts (siehe Geistheilerentscheidung) sind richtungsweisend, aber auch wenn niederinstanzliche Gerichte ähnlich urteilen, können deren Urteile zur Begründung von einem Anwalt oder einem anderen Gericht herangezogen werden.
Wenn es noch keinen Fall gab, müssen Sie entscheiden, ob Sie ins Risiko gehen oder versuchen, eine Wirkaussage zu stricken, ohne zu sagen, was Ihre Methode kann (lesen Sie dazu auch Warum schreiben Heilpraktiker so schwammige Werbetexte?).
“Die anderen machen es doch auch!”
Es gibt unzählige Kaufhausdiebe, die nie erwischt werden, aber deshalb ist Diebstahl nicht erlaubt. Die Tatsache, dass andere Kollegen werbende Kundenstimmen haben, ist kein Zeichen dafür, dass man es darf.
“Ich habe meine Texte vom Anwalt prüfen lassen und wurde trotzdem abgemahnt!”
Das kann passieren. Sie können nicht kontrollieren, was jemand in einem Abmahnverein oder Heilpraktikerverband über Ihre Texte denkt. Jeder hat seine eigene (manchmal hanebüchene) Rechtsauffassung. Auch wenn Ihre Texte von einem Fachanwalt kontrolliert worden sind, kann ein unausgelasteter Berufskollege den Impuls verspüren, Sie abzumahnen. Dann müssen Sie sich eben wehren. Aber nur weil jemand Ihnen ans Bein pinkelt, heißt das ja nicht, dass Sie auch vor Gericht unterliegen werden.
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Ich habe schon für zahlreiche Heilpraktiker Websites und Printmedien gestaltet und verfüge über viel Erfahrung, nicht zuletzt aufgrund meines Jurastudiums. Zur rechtlichen Absicherung arbeite ich mit https://medizinrecht-heilpraktiker.de zusammen.
Heilpraktiker und das Heilmittelwerbegesetz
Hier sind einige Tipps, damit Sie als Heilpraktiker nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen:
Tipp 1: Verlassen Sie sich nicht auf einen Disclaimer. Ein Disclaimer führt dazu, dass Sie oben doch etwas versprechen, weil Sie es unten wieder entkräften. Aber Sie wissen nicht, ob der Kunde den Disclaimer überhaupt liest. Wenn Sie Ihre Methode vollmundig beschreiben, glaubt der arglose Kunde erstmal, dass sie funktioniert – und das wollen Sie eigentlich auch.
Es ist nicht gesichert, dass er mittels Disclaimer überhaupt zur Kenntnis nehmen wird, dass Ihre Methode nicht wissenschaftlich anerkannt ist. Und wenn Sie einen Disclaimer anbringen, dann tun Sie das, um Ihre Methode besser und kräftiger bewerben zu können, und zwar in der Hoffnung, dass der Kunde den Disclaimer nicht liest. Und daher erkennen Gerichte den Disclaimer nicht als Entschuldigung an.
Tipp 2: Es hilft Ihnen nichts, alles in den Konjunktiv zu setzen. Das ist immer noch zu viel Wirkaussage. Denn der durchschnittlich intelligente Seitenbesucher wird nach Ansicht der Gerichte trotzdem erwarten, dass Ihre Methode ihm hilft.
Tipp 3: Die fehlende Wissenschaftlichkeit muss bereits im Text auftauchen. Weisen Sie darauf hin, dass die Methode nicht wissenschaftlich bewiesen ist. Nennen Sie auch Argumente der Skeptiker. Auf diese Weise kann sich der Besucher einen Überblick verschaffen, was die Skeptiker der Methode vorwerfen.
Tipp 4: Schildern Sie, was Sie genau tun, so wie ein Außenstehender es beobachten kann. Wenn Sie eine feinstoffliche Arbeit vollbringen, bleiben Sie bei dem, was Otto Normalverbraucher sehen kann: Ein Chakra kann man nicht äußerlich sichtbar harmonisieren, weil wissenschaftlich nicht erwiesen ist, dass Chakren existieren. Auch feinstoffliche Körper kann ein normaler Mensch nicht sehen. Wenn Sie im Energiefeld des Klienten arbeiten, sieht man nur, dass Sie über seinem Körper herumfuchteln.
Tipp 5: Messen Sie Ihrem Verhalten keinerlei objektive Wirkung bei. Legen Sie beim Schreiben das Weltbild eines atheistischen Wissenschaftlers zugrunde. Machen Sie deutlich, was Sie persönlich glauben, und welche persönlichen Erfahrungen Sie subjektiv gemacht haben, und verallgemeinern Sie diese Erfahrungen nicht.
Tipp 6: Beschreiben Sie eine Philosophie: Meridiansystem, China, Chakren, Indien, etc. Achten Sie darauf, eine distanzierte Diktion zu verwenden.
Tipp 7: Werben Sie nicht mit Angst oder Verunsicherung. Nach Auffassung von Frau Dr. Oberhauser ist Werben mit Angst bereits dann gegeben, wenn Sie mehr als drei Symptome auflisten, die mit Ihrer Methode behandelt werden.
Verunsicherung entsteht z.B., wenn der Besucher von Feldern liest, von dessen Existenz er bisher nie etwas gehört hat, und die in Disharmonien geraten können, ohne dass er davon etwas merkt, und dass er durch diese Disharmonien krank werden können soll. Dieser Tipp ist zugegebenermaßen schwer umzusetzen.
Tipp 8: Vermeiden Sie die Worte “Selbstheilungskräfte”, “Entspannung” und “Blockade”. Dazu gibt es bereits Urteile.