HEILPRAKTIKER UND DAS HEILMITTELWERBEGESETZ

Wie schreibt man abmahnsichere Werbetexte?

HEILPRAKTIKER UND DAS HEILMITTELWERBEGESETZ

Wie schreibt man abmahnsichere Werbetexte?

HEILPRAKTIKER UND DAS HEILMITTELWERBEGESETZ

Wie schreibt man abmahnsichere Werbetexte?

Heilpraktiker und das Heilmittelwerbegesetz – Was ist in der Werbung erlaubt?

Heilpraktiker dürfen werben, müssen aber wegen des Heilmittelwerbegesetzes beim Texten und den Fotos vorsichtig sein.

Heilpraktiker und das Heilmittelwerbegesetz – Was darfst du schreiben?

  • Du darfst Gutachten veröffentlichen, Zeugnisse, wissenschaftliche oder fachliche Veröffentlichungen sowie Hinweise darauf.
  • Du darfst dich bei der Arbeit fotografieren lassen, sofern die Fotos nur dekorativ ist.
  • Du darfst Fachbegriffe verwenden.
  • Du darfst mit Veröffentlichungen werben, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln.

Folgendes darfst du nur tun, wenn es nicht in „(…) irreführender Weise“ erfolgt:

  • mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben von Kunden werben, so lange diese sehr allgemein gehalten sind und selbst keine Wirkaussage für bestimmte Mittel/Methoden enthalten.
  • Krankengeschichten veröffentlichen, sofern diese nicht zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten können.
  • Grafiken oder Fotos verwenden, auf denen Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten/ Schädigungen bzw. die Wirkung eines Arzneimittels zu sehen sind.
  • Auf Fotos selbst abgebildet sein, aber dann darf man entweder nur dich sehen oder nur den Patienten mit deinen Händen.

Was ist eine Irreführung?

Eine Irreführung liegt nach § 3 HWG vor, wenn Behandlungen oder Präparaten eine Wirksamkeit beigelegt wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass man mit Sicherheit einen Erfolg erwarten kann.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob du die Wirksamkeit selbst (!) mehrfach (!) beobachtet (!) hast, sondern darauf, ob die Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist. Im Gröning steht dazu: „Mit Angaben über bestimmte Wirkungen darf geworben werden, wenn die Wirkungen oder die therapeutische Wirksamkeit nachgewiesen sind.“ (Gröning, Kommentar zum HWG § 3 Rn. 12)

Die Frage, ob Werbung irreführend ist, wird durch „richterliche Rechtsfortbildung“ geklärt.

Richterliche Rechtsfortbildung entsteht so: Jemand erstattet z.B. Anzeige, und das HWG oder das HeilpraktikerG sind betroffen (ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, die vor einem Strafgericht verhandelt wird), oder ein Mitbewerber bzw. ein Interessenverband klagt vor einem Zivilgericht auf Beseitigung bzw. auf Unterlassung. Im Zuge dieses Verfahrens spricht ein Richter ein Urteil. Je nach Bedeutung des Gerichts (Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht) ist die Entscheidung unterschiedlich wichtig. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) oder des Bundesverfassungsgerichts (siehe Geistheilerentscheidung) sind richtungsweisend, aber auch wenn niederinstanzliche Gerichte ähnlich urteilen, können deren Urteile zur Begründung von einem Anwalt oder einem anderen Gericht herangezogen werden.

Wenn es noch keinen Fall gab, musst du entscheiden, ob du ins Risiko gehst oder versuchst, eine Wirkaussage zu stricken, ohne zu sagen, was deine Methode kann (lies dazu auch Warum schreiben Heilpraktiker so schwammige Werbetexte?).

„Die anderen machen es doch auch!“

Es gibt unzählige Kaufhausdiebe, die nie erwischt werden, aber deshalb ist Diebstahl nicht erlaubt. Die Tatsache, dass andere Kollegen werbende Kundenstimmen haben, ist kein Zeichen dafür, dass man es darf.

„Ich habe meine Texte vom Anwalt prüfen lassen und wurde trotzdem abgemahnt!“

Das kann passieren. Du kannst nicht kontrollieren, was jemand in einem Abmahnverein oder Heilpraktikerverband über deine Texte denkt. Jeder hat seine eigene (manchmal hanebüchene) Rechtsauffassung. Auch wenn deine Texte von einem Fachanwalt kontrolliert worden sind, kann ein unausgelasteter Berufskollege den Impuls verspüren, dich abzumahnen. Dann musst du dich eben wehren. Aber nur weil jemand dir ans Bein pinkelt, heißt das ja nicht, dass du auch vor Gericht unterliegen wirst.

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Ich habe schon für zahlreiche Heilpraktiker Websites und Printmedien gestaltet und verfüge über viel Erfahrung, nicht zuletzt aufgrund meines Jurastudiums. Zur rechtlichen Absicherung arbeite ich mit https://medizinrecht-heilpraktiker.de zusammen.

Heilpraktiker und das Heilmittelwerbegesetz

Hier sind einige Tipps, damit du als Heilpraktiker nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt:

Tipp 1: Verlass‘ dich nicht auf einen Disclaimer. Ein Disclaimer führt dazu, dass du oben doch etwas versprichst, weil du es unten wieder entkräftest. Aber du weißt nicht, ob der Kunde den Disclaimer überhaupt liest. Wenn du deine Methode vollmundig beschreibst, glaubt der arglose Kunde erstmal, dass sie funktioniert – und das willst du ja eigentlich auch.
Es ist nicht gesichert, dass er mittels Disclaimer überhaupt zur Kenntnis nehmen wird, dass deine Methode nicht wissenschaftlich anerkannt ist. Und wenn du einen Disclaimer anbringst, dann tust du das ja, um deine Methode besser und kräftiger bewerben zu können, und zwar in der Hoffnung, dass der Kunde den Disclaimer nicht liest. Und daher erkennen Gerichte den Disclaimer nicht als Entschuldigung an.

Tipp 2: Es hilft dir nichts, alles in den Konjunktiv zu setzen. Das ist immer noch zu viel Wirkaussage. Denn der durchschnittlich intelligente Seitenbesucher wird nach Ansicht der Gerichte trotzdem erwarten, dass deine Methode ihm hilft.

Tipp 3: Die fehlende Wissenschaftlichkeit muss bereits im Text auftauchen. Weise darauf hin, dass die Methode nicht wissenschaftlich bewiesen ist. Nenne auch Argumente der Skeptiker. Auf diese Weise kann sich der Besucher einen Überblick verschaffen, was die Skeptiker der Methode vorwerfen.

Tipp 4: Schildere, was du genau tust, so wie ein Außenstehender es beobachten kann. Wenn du eine feinstoffliche Arbeit vollbringst, bleibe bei dem, was Otto Normalverbraucher sehen kann: Ein Chakra kann man nicht äußerlich sichtbar harmonisieren, weil wissenschaftlich nicht erwiesen ist, dass Chakren existieren. Auch feinstoffliche Körper kann ein normaler Mensch nicht sehen. Wenn du im Energiefeld des Klienten arbeitest, sieht man nur, dass du über seinem Körper herumfuchtelst.

Tipp 5: Miss‘ deinem Verhalten keinerlei objektive Wirkung bei. Lege beim Schreiben das Weltbild eines atheistischen Wissenschaftlers zugrunde. Mache deutlich, was du persönlich glaubst, und welche persönlichen Erfahrungen du subjektiv gemacht hast, und verallgemeinere diese Erfahrungen nicht.

Tipp 6: Beschreibe eine Philosophie: Meridiansystem, China, Chakren, Indien, etc. Achte darauf, eine distanzierte Diktion zu verwenden.

Tipp 7: Werbe nicht mit Angst oder Verunsicherung. Nach Auffassung von Frau Dr. Oberhauser ist Werben mit Angst bereits dann gegeben, wenn du mehr als drei Symptome auflistest, die mit deiner Methode behandelt werden.
Verunsicherung entsteht z.B., wenn der Besucher von Feldern liest, von dessen Existenz er bisher nie etwas gehört hat, und die in Disharmonien geraten können, ohne dass er davon etwas merkt, und dass er durch diese Disharmonien krank werden können soll. Dieser Tipp ist zugegebenermaßen schwer umzusetzen.

Tipp 8: Vermeide die Worte „Selbstheilungskräfte“, „Entspannung“ und „Blockade“. Dazu gibt es bereits Urteile.

Heilpraktiker und das Heilmittelwerbegesetz

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