Die Geistheilerentscheidung (Beschluss BVerfG 20.03.07) ist eines der wichtigsten Urteile für Geistheiler und Schamanen.

Ich habe den Text aus dem Original der Geistheilerentscheidung gekürzt und leicht abgeändert, damit er ein bißchen leichter verständlich ist.

Die Beschwerdeführer sind als sogenannte Geistheiler tätig. Sie wandten sich gegen Entscheidungen, durch die sie zur Unterlassung bestimmter Werbeaussagen in ihrem Internetauftritt verurteilt wurden. Die betroffenen Regelungen sind das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Verbindung mit dem HWG (Heilmittelwerbegesetz).

Der Beschwerdeführer zu 2) (nachfolgend Geistheiler genannt) hatte sich als Geistheiler, spiritueller Meister und Lehrer bezeichnet, der den wunderbaren Umgang mit der universellen Lebensenergie erlernt habe und über starke Heilkräfte verfüge.
Er habe die göttliche Gabe des Heilens zu seiner Lebensaufgabe gemacht. Es sei ihm insbesondere möglich, einen Beckenschiefstand in Sekundenschnelle ohne Körperberührung zu beheben. Diese sichtbare und beweisbare geistige Heilung sei die wichtigste Hilfe bei der „Volkskrankheit Nr. 1“ – dem „Kreuz mit dem Kreuz“ – und bedeute die Wiederherstellung der „göttlichen Ordnung“ zur Heilwerdung in allen Bereichen. Die besondere göttliche Kraft zur Körperbegradigung sei von ihm auch auf die Geistheilerin zu 1) übertragen worden.

Auf ihrer Internetseite stellten die Geistheiler ihre Tätigkeit ausführlich dar und werben unter anderem für ihre „Beckenschiefstandkorrektur“ mit Beinlängenausgleich und Wirbelsäulenaufrichtung bei Beckenschiefstand, verkrümmter Wirbelsäule und ungleich langen Beinen.

Sie wiesen darauf hin, dass sie weder Ärzte noch Heilpraktiker seien und ihre Hilfe ausschließlich durch die geistige Kraft geschehe, die sich bei der Behandlung beweise und wie ein Wunder darstelle. Geistige Heilung sei keine Arbeit im ärztlichen Sinne, sondern ein spiritueller Vorgang, der umso größeren Erfolg erziele, je uneingeschränkter das Wirken der geistigen Kraft bejaht werde.

Auf der Unterseite „Unsere Arbeit“ wurde die Wirkung der „Beckenschiefstandkorrektur“ durch vergleichende bildliche Darstellung des Körperzustandes vor und nach der Anwendung vorgeführt. Darüber hinaus zeigten Bilder, wie der Geistheiler andere Personen näher in Augenschein nahm, teilweise unter Zuhilfenahme eines Lineals.

Im Weiteren enthielt die Internetseite ein Gästebuch, in welchem die Besucher der Seite eigene Kommentare hinterlassen konnten. Im Gästebuch befanden sich Einträge von Besuchern, die über die erfolgreiche Anwendung der „Beckenschiefstandkorrektur“ berichteten und den Beschwerdeführern dafür ihren Dank aussprachen.

Unter der Rubrik „Das Kreuz mit dem Kreuz“ warben die Beschwerdeführer damit, dass mit geistigem Heilen Krankheiten wie Hexenschuss, Ischias, Bandscheibenvorfall, Arthrose, Osteoporose, Bluthochdruck, Herzmuskelstörungen, Herzrhythmusstörungen, Nervenerkrankungen und anderes mehr im Wege geistigen Heilens behandelt werden könnten. Des Weiteren warben die Beschwerdeführer damit, dass Geistheilung bei Störungen jeglicher Art, insbesondere bei Krebs, Aids, multipler Sklerose und auch bei Süchten erfolgreich angewandt werden könne.

Wegen ihres Internetauftritts wurden die Beschwerdeführer von einem Verband, dem auch zwei Fachverbände von Heilpraktikern angehören, aufgefordert (und das war der Antrag ihrer Klageschrift),
1. die öffentliche Werbung außerhalb der Fachkreise zu unterlassen [Anm.: Damit ist Werbung für Endverbraucher gemeint],
2. sollten die Geistheiler verurteilt werden, es zu unterlassen, berufs- oder gewerbsmäßig die „Beckenschiefstandkorrektur“ anzubieten und/oder die Beckenschiefstandkorrektur berufs- oder gewerbsmäßig durchzuführen, so lange sie weder Heilpraktiker oder Ärzte seien. [Anm.: Der Fachverband will also, dass die Geistheiler entweder einen HP-Schein machen oder ihren Beruf nicht mehr ausüben.]

Einen Unterlassungsanspruch [also Nr. 2 des Antrages] gegen die Geistheiler nach dem Heilpraktikergesetz verneinte das Gericht (FN1).
Allerdings wurden die Geistheiler zur Unterlassung der beanstandeten Werbung verpflichtet [Nr. 1 des Antrags].

Der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes sei eröffnet, die von Seiten der Beschwerdeführer angebotene „Beckenschiefstandkorrektur“ sei ein Verfahren oder eine Behandlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. HWG. Der Begriff des Heilmittels im Heilmittelwerbegesetz sei nämlich weitergehend als der Begriff der Ausübung der Heilkunde.

Das Heilmittelwerbegesetz wolle die Verbraucher zum einen vor den Gefahren der Selbstmedikation, zum anderen in der durch Ängste und Nöte um seine Gesundheit geprägten Zwangslage davor schützen, durch unsachliche Werbung in die Irre geführt zu werden und unnötige Aufwendungen für seine Gesundheit zu tätigen. Ob diese Mittel oder Verfahren üblicherweise durch einen Arzt oder Heilpraktiker angewandt oder verschrieben würden, bliebe dabei unerheblich.

Die Beschwerdeführer seien durch die Werbebeschränkung nur in ihrer Berufsausübungsfreiheit betroffen (also nicht in ihrer Berufsfreiheit), und diese Berufsausübungsbeschränkungen seien durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Insoweit müsse das Interesse der Beschwerdeführer an einer ungehinderten Werbung zurückstehen; insbesondere seien sie hinsichtlich ihrer Werbung nicht auf gegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 b HWG verstoßende bildliche Darstellungen des Gesundheitszustandes ihrer Kunden vor und nach Anwendung der „Beckenschiefstandkorrektur“ angewiesen.

Auch die Einrichtung eines Gästebuches auf ihrer Internetseite, in welchem sich Dritte entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG anerkennend, empfehlend und dankend hinsichtlich der Behandlungsmethoden der Beschwerdeführer äußerten, sei als Werbemaßnahme nicht zwingend geboten. Gleiches gelte auch für die – gegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 HWG verstoßende – Darstellung des Beschwerdeführers zu 2) bei der Ausübung der „Beckenschiefstandkorrektur“.

Eine Berufung der Geistheiler wurde vom Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen [die Gründe sind uninteressant]. Gegen diese zivilgerichtlichen Entscheidungen richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Diese wurde abgewiesen.

(1) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes. Diese legen die Grenzen zulässiger Werbung für Arznei- und andere Mittel zur Behandlung von Krankheiten fest. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme der Zivilgerichte, dass der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG eröffnet sei, weil Werbung für Verfahren und Behandlungen erfolge und sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier beziehe.

(2) Die hiernach einschlägige gesetzliche Bestimmung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

(a) Das Heilmittelwerbegesetz soll in erster Linie Gefahren begegnen, welche der Gesundheit des Einzelnen und den Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit durch unsachgemäße Selbstmedikation drohen; unerheblich ist, ob diese Gefahren im Einzelfall auch tatsächlich eintreten (FN2). Darüber hinaus soll verhindert werden, dass durch eine mit Übertreibungen arbeitende, suggestive oder marktschreierische Werbung Kranke und besonders ältere Menschen zu Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch und bei der Verwendung anderer Mittel zur Beseitigung von Krankheiten oder Körperschäden verleitet werden.

Die hiernach maßgebenden gesetzlichen Ziele des Gesundheitsschutzes und des Schutzes gegen wirtschaftliche Übervorteilung besonders schutzbedürftiger Privater stellen hinreichende Gründe des gemeinen Wohls (FN3) dar, die Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen können.

Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der werbenden Tätigkeit von „Geistheilern“. Bei der vom Gesetzgeber verfolgten Schutzrichtung ist eine Differenzierung danach, ob die auf Heilung zielende Behandlung auf naturwissenschaftlichen Erkenntnissen, traditionsgeleiteter Erfahrung oder behaupteter spiritueller Begabung des Heilenden beruht, nicht angezeigt. Anlass der gesetzlichen Regelung ist nämlich nicht die Sicherstellung der Befähigung und der fachlichen wie charakterlichen Geeignetheit des Heilenden (FN4), sondern die besondere Schutzbedürftigkeit erkrankter oder älterer Menschen vor unangemessen beeinflussender Werbung.

Insbesondere der Schutz vor wirtschaftlicher Übervorteilung privater Verbraucher (FN5) ist nicht etwa deswegen weniger einschlägig oder weniger dringend, weil der „Heiler“ jenseits der Grenzen naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und Überprüfbarkeit arbeitet. Anders als bei Prüfung der Erforderlichkeit einer besonderen Zulassung zu „geistigem Heilen“ (FN6) oder der Strafbarkeit einer solchen Berufstätigkeit ohne Zulassung (FN7) zielt das Heilmittelwerbegesetz auf die besondere Schutzbedürftigkeit Kranker angesichts grob unsachlicher oder besonders suggestiver Werbemaßnahmen.

Deswegen ist vorliegend ohne Belang, ob ein Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand weckt (FN8). Diese Frage ist zwar für die Erlaubnispflichtigkeit der Tätigkeit des „Heilers“ nach dem Heilpraktikergesetz entscheidend, weswegen die Fachgerichte die auf das Heilpraktikergesetz gestützten Unterlassungsklagen gegen den Beschwerdeführer zu 2) auch unter Berücksichtigung der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abgewiesen haben. Für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes und die Bestimmung der mit ihm verfolgten Schutzzwecke erlangt die heilkundliche Bewertung der Tätigkeit von „Geistheilern“ jedoch keine Bedeutung.

(b) Die Beschränkung der Werbeaussagen hinsichtlich der Verwendung bildlicher Darstellungen oder der Wiedergabe von lobenden Äußerungen Dritter ist auch geeignet, den Schutz behandlungsbedürftig Kranker vor wirtschaftlicher Übervorteilung zu sichern.

Gerade die Suggestivkraft von Bildern, die angeblich den auch vom Adressaten der Werbung angestrebten Heilungserfolg bei gleichermaßen Erkrankten beweisen, kann durch Krankheit und Alter geschwächte Menschen an sachgerechten Entscheidungen hindern und dazu führen, dass sie sich auf Behandlungsangebote einlassen, die sich jedenfalls wirtschaftlich als nachteilig erweisen.

Diese Eignung der Werbebeschränkung ließe sich nur dann bezweifeln, wenn man bei der Inanspruchnahme von „Geistheilern“ generell unterstellen wollte, dass die behandlungsbedürftig Kranken um die Aussichtslosigkeit der ihnen angebotenen Verfahren und Behandlungen zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung ihrer Krankheiten wüssten und diese in einem bewussten Akt der „Selbstschädigung“ dennoch in Anspruch nähmen.

Davon kann jedoch gerade nicht ausgegangen werden, weil die Hinwendung zu einem „Geistheiler“ zwar von den Patienten häufig als „ultima ratio“ verstanden wird, selbstredend aber mit der Hoffnung auf Heilung verbunden bleibt. Wird – wie im vorliegenden Fall – der Eintritt des Heilungserfolges vom „Geistheiler“ sogar noch bei entsprechender Einstellung des Erkrankten als sicher hingestellt, so tritt dieser Zusammenhang besonders klar zu Tage.

(c) Die einschlägigen Werbeverbote sind nicht nur generell, sondern auch hinsichtlich der Werbeaussagen von „Geistheilern“ erforderlich. Ein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels, behandlungsbedürftig Kranke wirksam vor wirtschaftlicher Übervorteilung zu schützen, ist nicht ersichtlich.

Anders als bei der Frage einer aus dem Heilpraktikergesetz abgeleiteten Erlaubnispflicht der Tätigkeit der „Geistheiler“ und der hiermit verbundenen Beschränkung der Berufswahlfreiheit der Beschwerdeführer ist bei den hier zu betrachtenden Werbemaßnahmen ein aufklärender Hinweis auf die nicht medizinische, sondern spirituelle Grundlage der Behandlung nicht in gleicher Weise für den erstrebten Schutz der Gemeinwohlbelange geeignet wie das begrenzte Werbeverbot.

Im Unterschied zur Auswahlentscheidung, die ein behandlungsbedürftig Kranker zwischen Arzt, Heilpraktiker und Geistheiler trifft, ist der private Verbraucher, der sich Heilmittelwerbung gegenüber sieht, nämlich nicht nur durch seinen krankheitsbedingten Zustand in besonderer Weise der Gefahr ausgesetzt, wirtschaftlich übervorteilt und ausgenutzt zu werden.

Vielmehr wird diese besondere Anfälligkeit von Kranken durch im Heilmittelwerbegesetz exemplarisch aufgeführte besonders suggestive, mit Übertreibungen arbeitende oder marktschreierische Werbemethoden weiter vertieft. So vergrößert sich die ohnehin schon bestehende Gefahr, Fehlentscheidungen bei der Verwendung von Mitteln zur Heilung oder Linderung von Krankheiten und Körperschäden zu treffen. Die auf diese Weise gesteigerte Schutzbedürftigkeit der Verbraucher lässt sich nicht durch einen bloß aufklärenden Hinweis ausgleichen.

(d) Bei der gebotenen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der „Geistheiler“ und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt sich, dass die Grenze der Zumutbarkeit für die Grundrechtsträger noch gewahrt ist (FN9).

Die aufgezeigten Werbeeinschränkungen sind angesichts der Bedeutung und des Ausmaßes der Bedrohung der durch das Heilmittelwerbegesetz geschützten Rechtsgüter angemessen.

Sie sind den Beschwerdeführern auch zumutbar, weil sie ihnen weiterhin umfangreiche Möglichkeiten offen lassen, für ihre Tätigkeiten in sachlicher und inhaltlich uneingeschränkter Weise werben zu können.

Von ihnen wird keineswegs eine generelle Aufgabe ihres Werbeauftritts verlangt. Es bleibt ihnen vielmehr unbenommen, bis an die Grenze irreführender Werbung ihre Behandlungsansätze und -methoden darzustellen. Eine Privilegierung von als „Geistheiler“ Tätigen gegenüber den Heilberufen der Ärzte oder Heilpraktiker erscheint zudem unter keinem Gesichtspunkt geboten. Ebenso wie diesen sind auch „Geistheilern“ bestimmte bebilderte Werbeaussagen, suggestive oder irreführende Werbung mit Stellungnahmen Dritter oder die Abgabe unhaltbarer Wirksamkeits- oder Erfolgsversprechen verboten.

Demgegenüber führt der Umstand allein, dass es im Bereich der „Geistheiler“ keine eigenen Fachkreise im Sinne von § 2 HWG gibt, bei denen die Beschwerdeführer uneingeschränkt werben könnten, nicht zu einer anderen Beurteilung.

Dass von einer geringeren Schutzbedürftigkeit dieser Adressaten ausgegangen wird, ist dem besonderen Kenntnisstand in Fachkreisen sowie dem Umstand geschuldet, dass mit ihnen keine behandlungsbedürftig Kranken angesprochen sind. Fehlt es – wie im Tätigkeitsfeld von „Geistheilern“ – an solchen Fachkreisen, so reduziert dies weder die Schutzbedürftigkeit der privaten Verbraucher, noch gibt es Anlass für kompensatorische Maßnahmen.

Anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass es sich bei der hier beanstandeten Werbung um eine Selbstdarstellung im Internet und damit in einem Medium handelt, das als passive Darstellungsplattform in der Regel von interessierten Personen auf der Suche nach ganz bestimmten Informationen aus eigener Initiative heraus aufgesucht wird und sich daher der breiten Öffentlichkeit nicht unvorbereitet aufdrängt (FN10).

Bereits der Schutzzweck des Heilmittelwerbegesetzes legt es nahe, dem Aspekt der eigeninitiativen Suche keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen. Gerade der Kreis der durch das Heilmittelwerbegesetz Geschützten wird regelmäßig und mit Fortdauer der Erkrankung verstärkt nach Informationen über angebotene Heilungsmethoden suchen und dabei auch zunehmend auf die Möglichkeiten des Internet zurückgreifen. Stößt er dann auf einschlägige Werbeaussagen, so ist er in besonderem Maße auf deren Sachlichkeit angewiesen.

b) Eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG durch das Heilmittelwerbegesetz als allgemeines Gesetz sowie durch seine Anwendung im Einzelfall ist ebenfalls nicht ersichtlich. Für eine spezifische Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsäußerung haben die Beschwerdeführer auch nichts vorgetragen, sondern haben lediglich auf ihre Ausführungen zu Art. 12 GG verwiesen.

c) Auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt. Für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG reicht eine unzutreffende Rechtsanwendung allein nicht aus (FN11); notwendig ist vielmehr, dass die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (FN12). Eine in diesem Sinne krasse Fehlentscheidung (FN13) liegt nicht vor. Die Annahme der Klagebefugnis der Klägerin ist vielmehr nachvollziehbar und sachgerecht begründet; das gilt insbesondere für die angenommene Überschneidung der Nachfragekreise hinsichtlich des Angebots der heilenden Berufe.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070320_1bvr122606.html

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FN1: unter Hinweis auf die einschlägigen Entscheidungen der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 (1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, S. 705 ff., „Geistheiler“) und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2004 (BVerfGK 3, 234 ff., „Wunderheiler“)
FN2: vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2002 – I ZR 101/00 -, NJW-RR 2003, S. 478 <479> m.w.N.
FN3: vgl. BVerfGE 103, 1 <10>
FN4: vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 – 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705 f.
FN5: vgl. dazu Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl. 2000, Einl. Rn. 40 m.w.N.
FN6: vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 – 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705
FN7: vgl. dazu BVerfGK 3, 234 <238 ff.>
FN8: vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 – 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705
FN9: vgl. BVerfGE 76, 196 <207>; 94, 372 <390>
FN10: vgl. dazu BVerfGK 1, 240 <244>
FN11: vgl. BVerfGE 75, 329 <347>
FN12: vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 86, 59 <63>
FN13: vgl. BVerfGE 89, 1 <14>

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