Abmahnwelle gegen Kinesiologie: Heute erhielt ich einen Anruf von einer Gesundheitsberaterin. Sie hat vom „Verband Sozialer Wettbewerb e.V.“ eine Abmahnung erhalten – vermutlich im Rahmen einer Abmahnwelle –, weil sie auf ihrer Website anbietet, mit Kinesiologie den körperlichen Gesundheitszustand auszutesten. Die Gesundheitsberaterin ist keine Heilpraktikerin. Die Website sieht aus wie aus den Anfängen des Internets (keinerlei Fotos), ist nicht einmal suchmaschinenoptimiert und wurde dennoch gefunden.
Ihr wird vorgeworfen, zu behaupten, den körperlichen Gesundheitszustand auf Toxine, Schwermetallbelastungen, Allergene, Nahrungsmittelintoleranzen, Parasiten, Pilze, Viren, Bakterien, Organschwächen, Entzündungsherde und vieles mehr zu testen, und weiterhin zu behaupten, dass diese Testung zu mehr Heilerfolgen führen und zur Verkürzung der Genesungszeit betragen könnte.
Dies sei irreführend und grob täuschend und verstoße gegen § 5 I Nr. UWG (Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb) und § 3 Heilmittelwerbegesetz, weil sie die angesprochenen Verkehrskreise über die Wirksamkeit der Methode täusche.
Weiterhin schreibt sie auf ihrer Website, dass die von ihr angebotene Ferntestung von Kliniken, Krankenhäusern, Ärzten und Heilpraktikern immer häufiger als Untersuchungsmethode angewandt werde – auch das verstößt nach Ansicht des Abmahnvereins gegen die oben genannten Vorschriften, weil sie damit ein Heilversprechen abgebe.
In der Unterlassungserklärung, die sie unterzeichnen soll, sind 17 Verstöße aufgelistet, und sie soll für jeden einzelnen € 5.100,- zahlen.
Disclaimer nützen nicht viel, und auch die Verwendung des Konjunktivs genügt nicht.
Die Gesundheitsberaterin hat natürlich einen Disclaimer auf jeder Seite ihrer Website und verwendet brav den Konjunktiv. Doch es kommt nicht auf grammatikalische Spitzfindigkeiten an, sondern auf den Empfängerhorizont: Wenn der Besucher der Website nach dem Lesen des Textes zu der Auffassung gelangt, dass sich sein Gesundheitszustand durch die Methode verbessert, dann liegt ein Wirkversprechen vor (vergleichen Sie dazu auch den Artikel Heilpraktiker Marketing – Bei Kinesiologie ist fast alles ein Wirkversprechen). Und da Kinesiologie kein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren ist, hat jeder, der dieser Methode eine heilsame Wirkung zuschreibt, den Verbraucher in die Irre geführt.
Die Formulierungen der Gesundheitsberaterin sind daher sehr … ich sag‘ mal: selbstbewusst. Da sie tatsächlich mit Ärzten zusammen arbeitet, hat sie gute Referenzen und wähnte sich daher in Sicherheit.
Und der Abmahnverein geht nicht nur gegen Unternehmer ohne HP-Schein vor, sondern auch gegen zugelassene Heilpraktiker. Lesen Sie hier, auf welche Begriffe sich der Abmahnverein stürzt>>, wichtig ist vor allem die Aufzählung ganz unten.
Was ist der Verband Sozialer Wettbewerb?
Der Verband Sozialer Wettbewerb erinnert mich an einen griesgrämigen Rentner, der den ganzen Tag mit seinem Kissen am Fenster hängt und lauert, ob irgendjemand irgendwas macht, das man verpetzen könnte. Auf der Website steht unter anderem sinngemäß, dass er seine Existenzberechtigung darin sieht, selbst dafür sorgen zu müssen, dass die Regeln des fairen Wettbewerbs eingehalten werden und gegen unlauteren Wettbewerb gekämpft werden müsse.
Das Perfide ist, dass er keinerlei finanzielles Risiko eingeht, wenn er jemanden abmahnt. Und außer den Gebühren hat er auch keinerlei eigene Betroffenheit durch den jeweiligen Rechtsverstoß – anders als z.B. ein Heilpraktikerverband, der gegen einen Heiler vorgeht. Und er hat offenbar eine gut gefüllte Kriegskasse, denn er geht tatsächlich vor Gericht, wenn man die Unterlassungserklärung nicht unterschreibt.
Man kann sich nicht vor dem Verband schützen – ebensowenig wie vor dem Rentner am Fenster. Auch wenn du deine Internettexte von mir hast texten lassen*, kann es passieren, dass der Verband dagegen vorgeht.
Tipp 1: Wenn du eine Abmahnung erhalten hast, geh direkt zum Anwalt: www.kanzlei-oberhauser.de.
Tipp 2: Trage dich in die Warteliste für meinen Onlinekurs ein:
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